Software steuerlich geltend machen

Kosten für eine Software zur digitalen Immobilienverwaltung können unter „weitere Werbungskosten“, Zeile 47 der Anlage V, vollständig abgesetzt werden.

Die Kosten sind allerdings nur steuerlich absetzbar, wenn Du

  1. Immobilien vermietest und nicht anteilig privat nutzt und
  2. Du damit Einkünfte erzielen möchtest.

Unter der Annahme einer gewinnorientierten Vermietungsabsicht kann die Software auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn z.B. durch Mieterwechsel ein Leerstand entstanden ist.

Profi-Tipp:

Zahle per Überweisung oder mit Bankkarte, nie in bar. Hebe alle Zahlungsbelege und Rechnungen auf, denn das Finanzamt akzeptiert nur Werbungskosten, die mit Belegen nachgewiesen werden können.