Kosten für eine Software zur digitalen Immobilienverwaltung können unter „weitere Werbungskosten“, Zeile 47 der Anlage V, vollständig abgesetzt werden.
Die Kosten sind allerdings nur steuerlich absetzbar, wenn Du
- Immobilien vermietest und nicht anteilig privat nutzt und
- Du damit Einkünfte erzielen möchtest.
Unter der Annahme einer gewinnorientierten Vermietungsabsicht kann die Software auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn z.B. durch Mieterwechsel ein Leerstand entstanden ist.
Profi-Tipp:
Zahle per Überweisung oder mit Bankkarte, nie in bar. Hebe alle Zahlungsbelege und Rechnungen auf, denn das Finanzamt akzeptiert nur Werbungskosten, die mit Belegen nachgewiesen werden können.