AfA – Absetzung für Abnutzung

„AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“. Es handelt sich dabei um einen steuerrechtlichen Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ihre Nutzungsdauer hinweg beschreibt. Durch die AfA können Unternehmen oder selbstständig Erwerbstätige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen, die über mehrere Jahre genutzt werden, steuerlich geltend machen, indem sie diese Kosten über die Jahre der Nutzung verteilen und von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Die genauen Regeln zur Berechnung der AfA, wie beispielsweise die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes, sind im Einkommensteuergesetz (EStG) sowie in speziellen AfA-Tabellen festgelegt.

Die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für eine Bestandsimmobilie in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Anschaffungszeitpunkt, der Art der Nutzung (privat oder gewerblich) und ob es sich um ein Gebäude oder um andere Bestandteile einer Immobilie handelt. Grundsätzlich wird zwischen der linearen und der degressiven AfA unterschieden. Hier ein Überblick über die gängigsten Methoden zur Berechnung der AfA für Bestandsimmobilien:

1. Lineare AfA

Die lineare AfA ist die einfachste und am häufigsten angewandte Methode. Sie basiert auf einer gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Grundstückswert, da Grund und Boden nicht abnutzbar sind) über die gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer des Gebäudes.

  • Nutzungsdauer: Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, beträgt die Nutzungsdauer in der Regel 50 Jahre, was einer AfA von 2% pro Jahr entspricht. Für vor 1925 fertiggestellte Wohngebäude gilt in der Regel eine Nutzungsdauer von 40 Jahren (AfA-Satz von 2,5% pro Jahr).
  • Berechnung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ÷ Nutzungsdauer = jährlicher AfA-Betrag.

2. Degressive AfA (nicht mehr für Neuanlagen anwendbar)

Die degressive AfA erlaubt einen höheren Abschreibungssatz in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung, der dann im Laufe der Zeit sinkt. Diese Methode ist jedoch für nach dem 31. Dezember 2005 angeschaffte oder hergestellte Immobilien nicht mehr anwendbar.

3. Sonderabschreibungen

In bestimmten Fällen können zusätzlich zur linearen AfA Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, beispielsweise für denkmalgeschützte Immobilien oder für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die AfA-Berechnung spezifische Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und von individuellen Umständen abhängt. Die hier angegebenen Informationen dienen lediglich als allgemeiner Überblick. Für eine genaue Berechnung und Beratung sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Immobilienfachmann wenden.

Wie kann ich als Privatperson die AfA für eine vermietete Wohnimmobilie geltend machen?

Als Privatperson, die eine Wohnimmobilie vermietet, können Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, um so Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren. Hier sind die grundlegenden Schritte, um die AfA für eine vermietete Immobilie in Ihrer Steuererklärung anzugeben:

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Zuerst müssen Sie die Bemessungsgrundlage für die AfA ermitteln. Diese besteht aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes selbst, ohne den Wert des Grundstücks, da dieses nicht abnutzbar ist. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten wie Notargebühren, Grunderwerbsteuer und Maklergebühren.

2. Bestimmung der AfA-Art und -Rate

Entscheiden Sie sich für die anzuwendende AfA-Methode. Für Wohnimmobilien wird in der Regel die lineare AfA angewendet:

  • Für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden: 2% pro Jahr über 50 Jahre.
  • Für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden: 2,5% pro Jahr über 40 Jahre.

3. Berechnung des jährlichen AfA-Betrags

Berechnen Sie den jährlichen AfA-Betrag, indem Sie die Bemessungsgrundlage durch die Nutzungsdauer teilen (oder den entsprechenden Prozentsatz anwenden).

4. Eintragung in die Einkommensteuererklärung

Tragen Sie den berechneten AfA-Betrag in Ihre Einkommensteuererklärung ein. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Hier geben Sie alle Einnahmen und Werbungskosten, einschließlich der AfA, an, die mit Ihrer vermieteten Immobilie zusammenhängen.

5. Dokumentation

Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die Ihre Berechnung der AfA und die damit verbundenen Kosten belegen. Dazu gehören Kaufverträge, Rechnungen und Belege über Nebenkosten sowie Nachweise über eventuelle nachträgliche Herstellungskosten.

6. Berücksichtigung besonderer Umstände

In manchen Fällen können Sie von erhöhten Abschreibungssätzen profitieren, beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden oder bei besonderen Fördergebieten. Informieren Sie sich über mögliche Sonderregelungen, die auf Ihre Situation zutreffen könnten.

Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie die AfA korrekt berechnen und in Ihrer Steuererklärung angeben. Fehler oder Auslassungen können zu Nachfragen vom Finanzamt oder zu einer Steuernachzahlung führen.

Höhere AfA

Man kann einen höheren AfA-Satz angeben, wenn es ein Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer gibt. Dann wird 100 durch die ermittelte Zahl der Jahre geteilt.

Standard sind 50 Jahre -> 100 / 50 = 2%

Beispiel 21 Jahre -> 100 / 21 = 4,76%